Art. 6 32019D1963
Die Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber stellt sicher, dass als Verschlusssache eingestufte Verträge Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Mitarbeitern von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, die für die Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags Zugang zu EU-VS benötigen, ein entsprechender Zugang nur dann gewährt werden kann, wenn
sie nachweislich Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen,
sie für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal erhalten haben,
sie über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt wurden und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben.
Will ein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer einen Drittstaatsangehörigen in einer Position beschäftigen, die den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erfordert, so liegt es in der Verantwortung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, gemäß den Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten. an dem der Zugang zu den EU-VS gewährt werden soll, das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung der betreffenden Person einzuleiten.