Art. 8 Buchst. b 32014D0136Wiederausfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Diamanten aus der Union nach Grönland
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4…
Art. 4 Abs. 8 32014D0136Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
Die Unionsbehörde bewahrt die in Absatz 2 genannte zur Prüfung vorgelegte Originalbescheinigung mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von…
Art. 5 Buchst. b 32014D0136Nachträgliche Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung gemäß Artikel 4…
Art. 9 Buchst. b 32014D0136Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus dem Gebiet anderer Teilnehmer nach Grönland
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei;
Anhang 1 32010R0737VERORDNUNG (EU) Nr. 737/2010 DER KOMMISSION vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text von Bild ORIGINAL 1 1 EUROPÄISCHE UNION BESCHEINIGUNG 1 Ausstellende Stelle Name Anschrift 2 Für die Zwecke des ausstellenden Landes 3 Bescheinigungs-Nr. 4…