Art. 3 Abs. 2 32014D0136Allgemeine Regeln
Grönland benennt die Behörden, die innerhalb seines Gebiets für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuständig sind,…
Art. 4 Abs. 2 32014D0136Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
Um die Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union zu ermöglichen, stellt die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde…
Erwägungsgrund 6 32014D0136Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in…
Art. 5 32014D0136Nachträgliche Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
Unbeschadet des Artikels 4 können in Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt…
Art. 8 Buchst. b 32014D0136Wiederausfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Diamanten aus der Union nach Grönland
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4…