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In Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten können nur in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 bei;
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;
die Bescheinigung nach Absatz 2 weist die Sendung, zu der sie gehört, eindeutig aus;
die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.
Um die Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union zu ermöglichen, stellt die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Grönlands auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
Die Behörde Grönlands stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Kopie zu Dokumentationszwecken auf.
Die Annahme einer Zollerklärung über die Überführung von Rohdiamanten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erfolgt vorbehaltlich der Prüfung der gemäß Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung durch eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführte Unionsbehörde. Zu diesem Zweck werden die Behältnisse mit in Grönland geschürften oder abgebauten Rohdiamanten bei der Einfuhr in die Union unverzüglich der zuständigen Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
Stellt die Unionsbehörde fest, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so bestätigt sie dies in der Originalbescheinigung und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie dieser Bescheinigung. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Bescheinigung durchgeführt.
Der Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden. Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit einer nach Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung oder sind weitere Auskünfte erforderlich, so nehmen die Zollbehörden mit der Behörde Grönlands Kontakt auf.
Die Unionsbehörde bewahrt die in Absatz 2 genannte zur Prüfung vorgelegte Originalbescheinigung mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalbescheinigungen insbesondere zum Zwecke der Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystems auftreten.
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in…
In allen anderen Fällen kann eine Gemeinschaftsbehörde eine Bestätigung darüber ausstellen, dass sie davon ausgeht, dass die Rohdiamanten die Voraussetzungen…
Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in…
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei;
Grönland stellt sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen und Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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