Art. 8 32014D0136
In Grönland geschürfte oder abgebaute Diamanten können aus der Union nach Grönland wiederausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie wurden zunächst rechtmäßig nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 oder Artikel 6 aus Grönland in die Union eingeführt;
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 bei;
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt;
das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus;
die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt.