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Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten Behörden der Union zertifiziert wurde. Auch die Einfuhren von Rohdiamanten nach Grönland sollten von den zuständigen Behörden der Union geprüft werden.
Der Handel mit Rohdiamanten in Grönland sollte daher im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Umsetzung des KP-Zertifikationssystems für den internationalen…
Die Annahme einer Zollerklärung über die Überführung von Rohdiamanten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der…
Folglich wird es Grönland untersagt, Ein- oder Ausfuhren von nicht von einem gültigen Zertifikat begleiteten Rohdiamanten in das bzw. aus dem Gebiet eines…
Eine Unionsbehörde, der aus Grönland in die Union ausgeführte Rohdiamanten zur Prüfung vorgelegt werden, stellt dem Ausführer solcher Diamanten gemäß Artikel 12…
Grönland stellt sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen und Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr…
Dänemark und Grönland haben darum ersucht, die Teilnahme Grönlands am KP-Zertifikationssystem durch Zusammenarbeit mit der Union zu ermöglichen. Eine solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.