Erwägungsgrund 3 32014D0136
Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 AEUV besteht das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiet in der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und in der Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.