Erwägungsgrund 7 32014D0136
Damit der internationale Handel mit Rohdiamanten in Grönland im Einklang mit den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union erfolgen kann, sollte Grönland sich verpflichten, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umzusetzen, um die Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen —