Erwägungsgrund 1 32014D0215
Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und der Ukraine ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden durch die am 23. November 2009 angenommene Assoziierungsagenda EU-Ukraine ausgebaut. Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde ein neues Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („das Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone ausgehandelt; dieses wurde im Jahr 2012 paraphiert. Am 21. November 2013 beschloss das Ministerkabinett der Ukraine, die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens auszusetzen. Nach dem Rücktritt der ukrainischen Regierung im Februar 2014 erklärte die gegenwärtige ukrainische Regierung jedoch ihre Bereitschaft zur baldigen Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens. Am 6. März 2014 sagte der Europäische Rat in seiner Erklärung zur Ukraine zu, in Kürze alle politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens zu unterzeichnen und einseitige Maßnahmen zu erlassen, damit die Ukraine in erheblichem Maße von der vertieften und umfassenden Freihandelszone profitiert.Der entsprechende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 11. März 2014 von der Kommission angenommen.