Erwägungsgrund 5 32014D0059
Es besteht derzeit ein breiter Konsens, dass Lasereinrichtungen, die den Klassen 1, 1M, 2 und 2M der Klassifizierung entsprechen, welche mit der in Erwägungsgrund 4 genannten Norm eingeführt wurde, als sicher gelten können, wenn sie von Verbrauchern verwendet werden (sofern die Exposition gegenüber Laserstrahlung bei Einrichtungen, die den Klassen 1M und 2M entsprechen, nicht mit optischen Sichtgeräten erfolgt). Dies ist jedoch bei Lasereinrichtungen anderer Laserklassen nicht der Fall.