Erwägungsgrund 6 32014D0059
Europäische Normen sollten so erstellt werden, dass sie die technische Innovation nicht behindern. Eine Norm zu Lasereinrichtungen für Verbraucher sollte daher kein Produkt völlig verbieten, soweit es sicher verwendet werden kann; dabei ist zu bedenken, dass jede Schädigung der Augen oder jede unbeabsichtigte Schädigung der Haut, ob reversibel oder irreversibel, nicht mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu vereinbaren ist.