Erwägungsgrund 5 32014D0837
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.