Erwägungsgrund 8 32014D0837
Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, sollte es als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union zur Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurückerstatten.