Erwägungsgrund 5 32014D0887
Mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat die Union der Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Union den Boden geebnet, indem die Kohärenz zwischen den Vorschriften der Union über die Wahl des Gerichtsstands in Zivil- und Handelssachen und den Vorschriften des Übereinkommens gewährleistet wird.