Erwägungsgrund 6 32014D0887
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens erklärte die Union gemäß Artikel 30 des Übereinkommens, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen ist daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend.