Art. 25 32015D1027
Verlängerung einer Abordnung von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten
(1)
Die Dauer der Abordnung nach Artikel 24 Absatz 1 kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. In außergewöhnlichen Fällen kann das GSR jedoch beschließen, eine Verlängerung um mehr als sechs Monate zu gewähren.
(2)
Der AKDOK-Sachverständige kann gemäß den Regeln dieses Beschluss erneut zum GSR abgeordnet werden, sofern zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt.
(3)
In Ausnahmefällen kann der in Absatz 2 genannte Einjahreszeitraum verkürzt werden.