Art. 10 32015D1333
Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Geschäfte tätigen, um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Wasserfahrzeuge und Motoren, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten, nach Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorab genehmigt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 2 genannten Güter, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die betreffenden Güter bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden sollen.
Absatz 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.Die Union ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um festzulegen, welche Güter von diesem Artikel erfasst werden.