Erwägungsgrund 12 32015D0163
Unter Berücksichtigung der Modalitäten, nach denen diese Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gesendet werden sollen, der Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, der Rolle des Rundfunkrates bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und des Zeitpunkts des Inkrafttretens der endgültigen polnischen Maßnahmen (zwölf Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) wird festgestellt, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes des Rechts auf Information und des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen.