Erwägungsgrund 13 32015D0163
Aus denselben Gründen erscheinen die polnischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen aus dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die polnischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.