Erwägungsgrund 14 32015D0163
Die genannten polnischen Maßnahmen sind auch insofern mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Veranstaltungen nicht in einem Maße unverhältnismäßig, das Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.