Erwägungsgrund 6 32015D0163
Die notifizierte Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung enthält sowohl die Ereignisse, die sich bereits auf der Liste nach Artikel 20b des polnischen Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 2000 befinden, sowie weitere Ereignisse, die auf der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung des Entwurfs der Verordnung des polnischen Rundfunkrates stehen. Mehrere der vorgesehenen Ereignisse gelten allgemein als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele und das Endspiel und die Halbfinalspiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft. Die Liste umfasst auch andere Fußballspiele im Rahmen dieser Veranstaltungen, an denen die polnische Nationalmannschaft beteiligt ist, u. a. Qualifikationsspiele. Wie von den polnischen Behörden belegt, erreichten diese Ereignisse, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Zudem finden sie in Polen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Außerdem finden im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft bestimmte Spiele, u. a. Qualifikationsspiele, unter Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft statt.