Erwägungsgrund 5 32015D1763
Der Rat ist nach wie vor sehr besorgt angesichts der Lage in Burundi. In Anbetracht der gegenwärtigen Umstände und entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates von Juni 2015 sollten Reisebeschränkungen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi — unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihnen in Verbindung stehen, verhängt werden und deren Vermögenswerte eingefroren werden.