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Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die sonstigen Zuständigkeiten der Union und der Unionsorgane.
Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten.
Die dem Rat unterstellte Agentur, a) wirkt bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mit, indem sie insbesondere i) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ratsgremien einschließlich des EUMC und unter Rückgriff auf u. a. den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM) und seine Nachfolgemechanismen den künftigen Bedarf der Union an Verteidigungsfähigkeiten ermittelt; ii) die Umsetzung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Nachfolgepläne hierzu koordiniert; iii) anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, u. a. im Rahmen des CDP-Prozesses und des CDM und der Nachfolgemechanismen hierzu die Beitragszusagen der Mitgliedstaaten beurteilt; b) wirkt auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hin, indem sie insbesondere i) die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert; ii) durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert; iii) Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten abgibt; c) schlägt multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vor und sorgt für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme, indem sie insbesondere i) neue multilaterale Kooperationsprojekte fördert und entsprechende Vorschläge unterbreitet; ii) Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich ermittelt und entsprechende Vorschläge unterbreitet; iii) auf die Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme hinwirkt; iv) auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme übernimmt; v) auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Programme, die von der OCCAR oder gegebenenfalls im Rahmen anderer Vereinbarungen zu verwalten sind, ausarbeitet; d) unterstützt die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie, und koordiniert und plant gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, indem sie insbesondere i) gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Union — Forschungsprojekte, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Sicherheit und Verteidigung ausgerichtet sind, fördert und damit das industrielle und technologische Potenzial Europas auf diesem Gebiet stärkt; ii) eine gezieltere gemeinsame F&T im Verteidigungsbereich fördert; iii) durch Studien und Projekte Anstöße für F&T im Verteidigungsbereich gibt; iv) Verträge für F&T im Verteidigungsbereich verwaltet; v) in Verbindung mit der Kommission auf eine größtmögliche Komplementarität und Synergie zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen hinwirkt; e) trägt dazu bei, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, indem sie insbesondere i) unbeschadet der Binnenmarktvorschriften und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission dazu beiträgt, dass ein international wettbewerbsfähiger europäischer Markt für Verteidigungsgüter entsteht; ii) im Benehmen mit der Kommission und gegebenenfalls der Industrie einschlägige Politiken und Strategien entwickelt; iii) im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit der Kommission die EU-weite Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Verfahren vorantreibt; f) unterstützt die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, sofern der Rat einen Beschluss über die Begründung dieser Zusammenarbeit erlässt, indem sie insbesondere i) größere gemeinsame oder europäische Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten fördert; ii) zur regelmäßigen Bewertung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten beiträgt, und zwar insbesondere der Beiträge, die nach den Kriterien erfolgen, welche unter anderem auf Grundlage von Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 aufgestellt werden, und mindestens einmal jährlich darüber Bericht erstattet; g) bemüht sich um Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der Union, sofern diese sich auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken; h) verstärkt eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, entsprechend dem Politischen Rahmen für eine systematische und langfristige Verteidigungszusammenarbeit; i) unterstützt die GSVP-Operationen und berücksichtigt dabei die Krisenmanagementverfahren der EU.
gegebenenfalls Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten mit anderen dezentralen Agenturen der Union im Rahmen ihrer Aufgaben, Missionen und…
Die Kooperationsvereinbarungen gelten unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 14, 20…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die von der Agentur geleistete Unterstützung und die in den Artikeln 4 bis 11 aufgeführten Aufgaben lassen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten…
Die Agentur sollte ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Verteidigung wahrnehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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