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Für die Zwecke der in Artikel 1 genannten Ziele geht die Union wie folgt vor:
Sie trägt dazu bei, dass die Wirkungsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem BWÜ, sowie die Durchführung und die Ergebnisse des intersessionellen Programms 2012-2015 auf der Achten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft werden;
sie unterstützt mit dem Ziel, die Wirksamkeit des BWÜ zu verbessern, in der Zeit zwischen der Achten und der Neunten Überprüfungskonferenz ein neues substanzielles Arbeitsprogramm, mit dem durch Annahme verbesserter Vorkehrungen für weitere Fortschritte im Rahmen jenes Programms die Beschränkungen früherer intersessioneller Programme angegangen werden;
sie tritt für eine Neunte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ spätestens im Jahr 2021 ein;
sie wirkt auf der Grundlage des durch frühere Konferenzen geschaffenen Rahmens auf einen Konsens für einen erfolgreichen Abschluss der Achten Überprüfungskonferenz hin und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:
Auch wenn die Union sich bewusst ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Konsens über die Verifikation besteht, die ein wesentlicher Bestandteil eines vollständigen und wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes bleibt, sondiert sie dennoch Alternativen, die in einem neuen intersessionellen Programm und darüber hinaus zu einer Stärkung des Vertrauens in Bezug auf die Einhaltung und zu einer wirksamen Umsetzung von Ziel und Zweck des BWÜ beitragen können; die Vertragsstaaten sollten in der Lage sein, die Einhaltung des Übereinkommens unter anderem im Wege eines interaktiven Informationsaustauschs (z. B. durch obligatorische oder freiwillige Erklärungen) und durch eine verstärkte Transparenz in Bezug auf ihre Fähigkeiten und Tätigkeiten, einschließlich freiwilliger und anderer vereinbarter Vor-Ort-Maßnahmen, nachzuweisen; die während des intersessionellen Programms 2012-2015 vorgelegten Vorschläge und die Ergebnisse des Programms können als Grundlage für jene Sondierung dienen.
Sie unterstützt und verstärkt erforderlichenfalls die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der verwaltungs-, justiz- und strafrechtlichen Vorschriften, und die Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ; in Bezug auf die Mittel und Wege zur Verbesserung der Umsetzung auf nationaler Ebene könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden: Einbindung von und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren auf nationaler, regionaler und globaler Ebene in Bezug auf ihre Rolle bei der Förderung der Ziele des BWÜ und seiner Durchführung; kontinuierliche Unterstützung der Annahme geeigneter Normen und Maßnahmen für die biologische Sicherheit; Sensibilisierung der einschlägigen Fachkreise im privaten und im öffentlichen Sektor; Schulungs- und Ausbildungsprogramme für Zugangsberechtigte zu biologischen Wirkstoffen und Toxinen, die für das BWÜ relevant sind; Förderung einer Kultur des Verantwortungsbewusstseins in den einschlägigen nationalen Fachkreisen und freiwillige Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung von Verhaltenskodizes; Förderung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Sicherheitsrat-Resolutionen 1540 (2004) und 1673 (2006), insofern diese wichtig sind, um die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden, auch die Gefahr, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Material, Ausrüstung und Wissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte.
Beitritt aller Staaten zum BWÜ, einschließlich der Aufforderung an alle Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, diesem umgehend beizutreten und sich rechtlich zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu verpflichten; bis zum Beitritt der betreffenden Staaten zum BWÜ ermutigt sie diese, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsstaaten des BWÜ teilzunehmen und die Bestimmungen des BWÜ freiwillig anzuwenden, und empfiehlt die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert und in eigens dafür vorgesehenen Sitzungen auf den intersessionellen Tagungen evaluiert wird.
Engagement dafür, dass das Verbot von biologischen und chemischen Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird, auch im Wege einer weltweiten Anwendung des BWÜ.
Bemühungen um erhöhte Transparenz und Aufbau von Vertrauen in die Einhaltung, auch durch notwendige und erreichbare Änderungen der derzeitigen VBM; die Union ist bereit, auf die Verbesserung der VBM hinzuwirken, indem ausgelotet wird, durch welche Maßnahmen deren unmittelbare Relevanz für die zentralen Ziele der Transparenz und der Vermeidung von Verdachtsfällen und Bedenken verbessert werden kann; weitere Unterstützung eines freiwilligen Peer-Review-Verfahrens als ein nützliches Instrument zur Verbesserung der Transparenz zwischen den Vertragsstaaten; dadurch Stärkung des Vertrauens in die Einhaltung des BWÜ und Verstärkung der Umsetzung auf nationaler Ebene durch Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Umsetzungsanforderungen und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
Verbesserung der operativen Kapazitäten des vom VN-Generalsekretär zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes chemischer und biologischer Waffen angewendeten Verfahrens, auch durch Ausbau des Pools ausgebildeter Experten, Aus- und Weiterbildung und Durchführung theoretischer wie praktischer Übungen. Gesondert durchgeführte Arbeiten können dazu beitragen, Artikel VI und indirekt Artikel VII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen.
Beschlussfassung in Bezug auf die Unterstützung und die im Kontext des Artikels VII des BWÜ erfolgende Koordinierung mit einschlägigen Organisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei bei einem vermuteten Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen, einschließlich des Ausbaus der nationalen Fähigkeiten zur Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und des Ausbaus des Gesundheitswesens als erste Verteidigungslinie.
Steigerung der Transparenz bezüglich der Zusammenarbeit und der Unterstützung nach Artikel X des BWÜ sowie Berücksichtigung der Mandate, der Arbeit und der Expertise anderer internationaler Organisationen; die Union wird über ihre verschiedenen Hilfsprogramme die konkrete Umsetzung von Artikel X des BWÜ weiter unterstützen. Sie ist ferner bereit, weiter auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, das die Grundlage für wirksame Maßnahmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Rahmen des BWÜ ist; in Bezug auf die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, der Unterstützung und des Austauschs im Bereich der für friedliche Zwecke genutzten biologischen Wissenschaften und Technologien und in Bezug auf die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und der Eindämmung von Infektionskrankheiten könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden; die Union wird den Betrieb der derzeitigen Datenbank für Zusammenarbeit und Unterstützung weiter fördern und gegebenenfalls nach Mitteln und Wegen suchen, um deren Nutzen zu verbessern; Förderung u. a. der globalen Partnerschaftsprogramme der G7, einschlägiger Programme der Union und der Ziele der „Global Health Security Agenda“ (Globalen Gesundheitsschutzagenda) zur Unterstützung der Umsetzung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensitiven Stoffen, Anlagen und ggf. Fachkenntnissen.
Eintreten für eine häufigere und gezieltere Evaluierung der für das BWÜ erheblichen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen; eine derartige Evaluierung könnte die Einrichtung einer ständigen Beratungsstelle für Wissenschaft und Technologie in der ISU und eine substanziellere Überprüfung als zentrales Element eines neuen intersessionellen Arbeitsprogramms umfassen, um einschlägige Veranstaltungen und Arbeiten der internationalen Akademien und der Vertragsstaaten in stärker integrierter und abgestimmter Weise zu umfassen.
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