Erwägungsgrund 1 32015D2096
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die unter anderem darauf abzielt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zu stärken, die Überlegungen über Verifikationsinstrumente zum Übereinkommen fortzusetzen, die weltweite Anwendung und die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, u. a. durch strafrechtliche Vorschriften, zu unterstützen und seine Einhaltung zu verbessern.