Erwägungsgrund 3 32011D0429
Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer und bakteriologischer (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Genfer Protokolls von 1925 darstellt, bekundet wird. In der am 8. September 2006 von der VN-Generalversammlung angenommenen „Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zur Resolution 60/288 legen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretär nahe, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die Generalsekretär für die rasche und effiziente Untersuchung eines Verdachts zur Verfügung stehen, zu aktualisieren.