Erwägungsgrund 3 32015D2096
Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer, bakteriologischen (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Kriege (im Folgenden „Genfer Protokoll von 1925“) darstellen könnte, ausgesprochen wird. Am 20. September 2006 hat die VN-Generalversammlung die „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zu ihrer Resolution 60/288 vom 8. September 2006 angenommen, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) dem Generalsekretär nahegelegt haben, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die ihm für die rasche und effiziente Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes zur Verfügung stehen, zu aktualisieren.