Erwägungsgrund 4 32015D0443
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Maßnahmen in Bereichen ergreifen, die gemäß der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention — und wie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt — dem Schutz der Grundrechte unterliegen.