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Vorbehaltlich Absatz 2 gilt für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG II aufgenommen wird, der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt.
Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ebenfalls der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz für die Einlagefazilität gemäß den ausführlich in Anhang I dargelegten Bestimmungen und Berechnungen ergibt. Der Zinssatz wird den Teilnehmern vor dem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Juni 2018 (gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II) mitgeteilt.
Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG II fällig oder ggf. bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 6 vorgesehen.
Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG II zurückzuzahlen, bevor ihm der geltende Zinssatz mitgeteilt wurde, findet für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG II aufgenommen hat, der Zinssatz Anwendung, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt.
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