Art. 100 32016D1351
Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 98 und 99 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzt haben, nach Maßgabe des Titels V eine Disziplinarstrafe verhängt werden.