Art. 97 32016D1351
Das Beschäftigungsverhältnis kann durch die Agentur fristlos gekündigt werden:
a)
während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 39 genannten Voraussetzungen,
b)
wenn der Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 53 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wieder aufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.