Art. 118 32016D1351
Einem Vertragsbediensteten können während der Dauer seines Vertrags oder nach dessen Ablauf, wenn der Vertragsbedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.