Art. 139 32016D1351
(1)
Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
(2)
Werden der Anstellungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann sie eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.