Art. 159 32016D1351
(1)
Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 147 vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Bedienstete die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger, zu tragen.
(2)
In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Bediensteten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.