Art. 73 32016D1351
Beim Tode des Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang IV Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Dienstort bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit.Stirbt ein Bediensteter auf Zeit jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit.