Art. 82 32016D1351
Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang IV Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang V Artikel 7.Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht.Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Empfänger eines Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne von Anhang IV Artikel 2 nach Maßgabe von Anhang V Artikel 10 Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrags.Beziehen Personen, die gemäß Anhang IV Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod eines leiblichen Elternteils, an dessen Stelle das Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang IV Artikel 3.