Art. 4 32016D1351
Mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers und des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers, die Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 unterliegen, werden Bedienstete auf Zeit für höchstens vier Jahre eingestellt; sie können jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden.Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Lenkungsausschuss erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.