Art. 8 32016D1351
Die Dienstposten im Sinne dieses Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration (AD), Assistenz (AST) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/SC) zugeordnet.
Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Büro- oder Sekretariatstätigkeiten befasst ist.
Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
Funktionsgruppen AST und AST/SC
postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom,
sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,
wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,
wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung;
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt,
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder,
wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung.
Anhang VI enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung der Personalvertretung eine Beschreibung der Aufgaben und der Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.