Art. 7 32016D1351
(1)
Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Agentur, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der Personalvertretung. Ehemalige Bedienstete auf Zeit können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.
(2)
Für Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.