Art. 46 32016D1351
Ein Bediensteter auf Zeit kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet. Sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Bediensteten auf Zeit unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Bedienstete auf Zeit auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.Artikel 54 und Anhang I Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.