Art. 18 32016D1352
Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANE von der Agentur anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die vom Personalreferat berechnet wird.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 genannten Briefwechsel festgelegt.
als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANE vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;
als Ort der Abordnung Brüssel;
als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANE seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird.
Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANE für einen anderen Staat als den des Ortes der Abordnung ergeben.