Art. 39 32016D1353
Rechnungsführungsvorschriften
Die Agentur richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.Der Rechnungsführer der Agentur legt Vorschriften fest, die auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen. Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht ein Rechnungsführer inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.