Erwägungsgrund 2 32016D1859
Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen deren sozialer Dimension Rechnung zu tragen, insbesondere den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes.