Art. 1 32016D0288
Die vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführte Beihilferegelung bezüglich der Befreiungen von der Granulatabgabe nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt, und
für Granulate, die vollständig aus dem Abraum eines Prozesses bestehen, durch den eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebauter Schiefer von anderem Felsgestein getrennt wird, oder für Granulate, die mit diesem anderen Felsgestein gewonnen werden,
Die Abgabebefreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung stellen keine staatlichen Beihilfen dar.