Art. 3 32016D0288
Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, wenn sie die wesentlichen Voraussetzungen der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen Verordnung erfüllen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen galt.