Art. 4 32016D0288
Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder einer sonstigen genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung erfüllen.