Art. 6 32016D0288
1.
Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2.
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.