Art. 7 32016D0288
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
eine Liste sämtlicher Unternehmen, die vom 1. April 2002 bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Liste das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Material erzeugt haben;
für jedes der in Buchstabe a genannten Unternehmen:
die Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials, das seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde,
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Das Vereinigte Königreich zieht alle verfügbaren Informationsquellen einschließlich öffentlicher Informationen und vertraulicher Steuerdaten zur Erstellung der Liste der Schieferhersteller und der Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials heran, das von diesen Herstellern seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde; zu diesen Informationsquellen zählen Steuerunterlagen, Umsatzzahlen und sonstige im Besitz der betreffenden Unternehmen befindliche Unterlagen, Steuerbelege einschließlich Ertragssteuerdaten, das Unternehmensregister, die Liegenschaftskataster, statistische Daten, Baugenehmigungen, Daten der lokalen Behörden und der County Councils, u. a. Meldedaten von Her Majesty's Revenues and Customs für die Zwecke der Granulatabgabe vor und nach dem 1. April 2014 , Daten der Mineral Planning Authorities, der Annual Minerals Raised Inquiry, der Datenbank BritPits und des British Geological Survey, des UK Minerals Yearbook und des Cornish Building Stone and Slate Guide 2007.
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.