Erwägungsgrund 2 32016D0040
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union handelt jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Gemäß Artikel 9.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die EZB zwei Beschlussorgane, nämlich den EZB-Rat und das Direktorium.