Erwägungsgrund 4 32016D0040
Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Ferner sieht Artikel 25 vor, dass das mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt ist und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegt. Diese organisatorische Trennung in Fällen, in denen das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben befasst ist, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstattet, wurde durch den Beschluss EZB/2014/39 umgesetzt.